Neues Aktienrecht – Verlustverwendungsantrag als Teil der Jahresrechnung

Am 1. Januar 2023 traten mit dem Neuen Aktienrecht zahlreiche Neuerungen in Kraft. Während bis anhin bei einem Verlust in der Praxis oftmals auf einen Verlustverwendungsantrag (analog des Gewinnverwendungsantrags) als Teil der Jahresrechnung verzichtet wurde, ist dies ab 2023 wohl ohne negative (steuerliche) Auswirkungen nicht mehr möglich.

Art. 674 OR regelt neu, dass angefallene Jahresverluste mit folgenden Bilanzpositionen in dieser Reihenfolge verrechnet werden müssen: 

  1. dem Gewinnvortrag;
  2. den freiwilligen Gewinnreserven;
  3. der gesetzlichen Gewinnreserve;
  4. der gesetzlichen Kapitalreserve.

In Absatz 2 des genannten Artikels ist festgehalten, dass Verluste anstelle der Verrechnung mit den Reserven (entscheidend sind hier in erster Linie die Kapitaleinlagereserven) auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden dürfen. Das war bis anhin auch ohne Verlustverwendungsantrag gängige Praxis. Vor allem eine automatische Verrechnung der Verlustvorträge mit den Kapitaleinlagereserven hätte signifikante steuerliche Nachteile, da die Kapitaleinlagereserven nicht mehr steuerfrei an die Aktionäre zurückgeführt werden könnten. Wichtig zu erwähnen ist aber, dass die Verlustvorträge steuerlich immer noch genutzt werden können, auch wenn die Verluste mit den Reserven verrechnet würden.

Auch wenn sich in der Praxis erst noch zeigen wird, wie streng die ESTV diesen Gesetzartikel anwendet, empfehlen wir, bei einer Verlustsituation immer einen Verlustverwendungsantrag zu erstellen und die Generalversammlung den Vortrag des Verlustes auf das neue Geschäftsjahr beschliessen zu lassen. So lässt sich vermeiden, dass die ESTV Verluste mit den Kapitaleinlagereserven verrechnet.

Value Solutions Treuhand und Unternehmensberatung AG | Riedstrasse 7  | 6330 Cham
+41 (0)41 748 35 50 | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!